Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Alle Verkäufe und Lieferungen unserer (SCYTEQ Technologiezentrum GmbH, Verkäufer) Erzeugnisse erfolgen im kaufmännischen Geschäftsverkehr stets auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen ausdrücklich unserer schriftlichen Anerkennung.

Dies gilt insbesondere für die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1 LIEFERUNG

1.1 Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferbedingungen EXW* (ab Werk) Cochem/Mosel oder Auslieferungslager. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, es sei denn, dass eine bestimmte Versandart vereinbart ist.

1.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren unsere Vertragsverpflichtungen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Überschreiten die sich hieraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von zwei (2) Monaten, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche des Käufers bestehen nicht.

1.3 Befinden wir uns mit Lieferungen oder Leistungen im Verzug, oder haben wir die Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist zu vertreten, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben (1/2) Prozent des Rechnungsbetrages für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf (5) Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, uns kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer mit der Annahme unserer Leistungen und Lieferungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen.

1.4 Solange der Käufer uns gegenüber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

1.5 Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.

2 GEFAHRENÜBERGANG

2.1 Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Kaufsache auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen, zum Beispiel Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen worden sind.

2.2 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2.3 Kommt der Käufer mit der Annahme unserer Leistungen und Lieferungen in Verzug, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges der Kaufsache mit Annahmeverzug auf den Käufer über.

3 EIGENTUMSVORBEHALT

3.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, die gekaufte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern und / oder zu verarbeiten.

3.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungsware dieser verarbeiteten Waren.

3.3 Der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Käufer diese schon jetzt insgesamt oder in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteiles (vgl. Punkt 3.2) zur Sicherung an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistungen in Höhe unseres Forderungsanteiles solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.

3.4 Der Käufer hat uns unverzüglich mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden waren und Forderungen erfolgen. Soweit der Dritte die uns bei der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Käufer.

3.5 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen durch den Käufer weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

3.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zwanzig (20) Prozent, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

3.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Die Ausübung unseres Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

4 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise EXW* (ab Werk) Cochem/Mosel (Deutschland) bzw. Auslieferungslager ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer.

4.2 Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluß, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.

4.3 Unsere Rechnungen sind ohne Abzug dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse.

4.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe der banküblichen Debitzinsen, mindestens jedoch acht (8) Prozent über dem jeweiligen Bundesdiskontsatzes, berechnet, es sei denn der Käufer weist nach, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

4.5 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, sind wir unbeschadet sonstiger Rechtre befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen.

4.6 Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

4.7 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung.

5 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

5.1 Unsere besonderen schriftlichen Gewährleistungsverpflichtungen gehen den folgenden Bestimmungen vor, wenn der Käufer zu dem durch diese Verpflichtungen begünstigten Personenkreis gehört. Ist dies nicht der Fall, gelten die nachstehenden Bedingungen dieses Abschnittes 5.

5.2 Die Gewährleistungszeit für alle von uns gelieferten Waren beträgt sechs (6) Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe.

5.3 Der Käufer ist verpflichtet, uns gegenüber Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer (1) Woche nach Übergabe der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware als abgenommen.

5.4 Im Falle einer rechtzeitig erfolgten und berechtigten Mitteilung, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.

5.5 Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

5.6 Werden unsere Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, insbesondere unsere Werksrichtlinien, vom Käufer nicht befolgt, werden Änderungen an unseren Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Mängel hierdurch nicht verursacht wurden oder Mängel nicht auf den vorgenannten Maßnahmen beruhen.

5.7 Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.

5.8 Die vorstehende Haftungsbeschränkung (vgl. Punkt 5.7) gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht oder ein Mangel von uns arglistig verschwiegen worden ist. Unsere Eigenhaftung tritt jedoch nur dann ein, wenn und soweit wir schuldhaft eine wesentliche Pflicht oder Kardinalpflicht verletzt haben, und ist auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5.9 Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6 GEHEIMHALTUNG

Werden uns im Rahmen von Geschäftsbeziehungen von dem Käufer Informationen zur Verfügung gestellt, gelten diese nicht als vertraulich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

7 ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

7.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk / Auslieferungslager in Cochem/Mosel (Deutschland). Erfüllungsort für die Zahlung ist Cochem/Mosel (Deutschland).

7.2 Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN Kaufrechtes.

7.3 Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Koblenz (Deutschland).

8 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine gültige Bestimmung, die dem Willen der Parteien bei der Vertragsunterzeichnung entspricht. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

*) Vgl. Incoterms 2000

Stand: 31. Dezember 2008