Unsere AGB‘en
Alle unsere (SCYTEQ GmbH als Käufer) Bestellungen und Aufträge erfolgen im kaufmännischen Geschäftsverkehr stets auf Grundlage dieser „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“. Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für alle von uns bestellten oder in Auftrag gegebenen Werkund anderen Leistungen, insbesondere für Montageleistungen.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen ausdrücklich unserer schriftlichen Anerkennung. Dies gilt insbesondere für die Geltung von Allgemeinen Geschäfts-- bedingungen des Lieferanten.
1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Es gelten ausschließlich diese unsere Einkaufsbedingungen. Verkaufsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bestimmungen des Lieferanten, dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten, insofern nichts anderes schriftlich verfügt ist, nur, wenn der Lieferant Unternehmer nach § 14 BGB (Bundesgesetzbuch), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2 VETRAGSABSCHLUSS, WERK- UND WERKLIEFERUNGSVERTRÄGE, BESCHAFFUNGSRISIKO
2.1 Angebote sind schriftlich einzureichen und für uns kostenlos. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Bei formlosem Geschäftsabschluss gilt unsere Bestellung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
2.2 Maschinen sind in der neuesten Ausführung anzubieten. Sie müssen den letzten Erkenntnissen und dem aktuell geltenden Stand der Technik auf dem Gebiet des Allgemeinen Maschinenbaus oder spezifischen Sondermaschinenbaus entsprechen. Konstruktionen für diese Maschinen sind nach DIN / EN durchzuführen und es sind bevorzugt genormte Maschinenteile zu verwenden. Alle angebotenen Maschinen, Apparate und Geräte müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Schutzbestimmungen des Gerätesicherheitsgesetzes, den DIN-, EN- und VDE-Bestimmungen sowie den Vorschriften der Berufsgenossenschaften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften, entsprechen.
2.3 Maschinenelemente und -teile sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie schnell und möglichst unproblematisch gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können.
2.4 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von längstens einer (1) Woche durch schriftliche Bestätigung anzunehmen oder vorbehaltlos auszuführen, was beides als Annahme gilt. Eine verspätete schriftliche Annahme gilt als neues Angebot und bedarf wiederum unserer Annahme.
2.5 Wir dürfen uns innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung oder Leistung unterrichten. Auf Wunsch sind uns die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.
3 PRÜFUNGS- UND BERATUNGSPFLICHT
3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sich über den vorgesehenen Einsatz der von ihm zu liefernden Gegenstände bei uns zu informieren und hierbei auch jahreszeitliche und andere Schwankungen der Einsatz- und Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen. Er hat sich über die regelmäßigen Maschinenlaufzeiten und Wartungsmöglichkeiten zu unterrichten. Der Lieferant übernimmt als eigenständige Pflicht unsere Beratung bei der Auswahl und Spezifikation der zu liefernden Gegenstände, insbesondere auch die Pflicht, uns auf Bedenken hinsichtlich der Eignung von uns ausgesuchter Gegenstände oder unserer Spezifikationen für den vorgesehenen Zweck hinzuweisen.
3.2 Der Lieferant teilt uns unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die von uns gewünschte Art und Weise der Ausführung von Lieferungen und Leistungen hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung oder Leistung durch Dritte oder durch uns behindert sieht.
4 ÄNDERUNGEN DER LEISTUNGEN, DRITTE
4.1 Wir können nachträgliche Änderungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfanges in Ausführung und Menge verlangen, insofern besondere betriebliche Gründe dies erforderlich machen, so zum Beispiel eine für uns wesentlich geänderte interne Auftragslage, und die Änderung handelsüblich oder für den Lieferanten zumutbar ist. Wir haben das Änderungsverlangen mit einer Frist von zwei (2) Wochen im Voraus zu erklären.
4.2 Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn der Lieferant einen Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, welches der Unternehmensfortführung gilt.
4.3 Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Hauptleistung durch Dritte oder Sub-Unternehmer erbringen zu lassen.
5 PREISSTELLUNG
5.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Festpreis einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Jede Preisänderung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen oder Änderungen von Lieferumfängen und Leistungen werden nur dann vergütet, wenn hierüber vor der jeweiligen Ausführung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen worden ist.
5.2 Die Preisstellung hat in jedem Fall „frei Haus“ bzw. „frei angegebener Versandanschrift“, d. h. CIP* bzw. DAP* oder DDP* Cochem/Mosel (Deutschland) oder CIP* bzw. DAP* oder DDP* angegebener Bestimmungsort, unabgeladen, zu erfolgen.
5.3 Der vereinbarte Preis wird innerhalb von fünfundvierzig (45) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung und Rechnungseingang bei uns zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von einundzwanzig (21) Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant drei (3) Prozent Skonto auf den Bruttobetrag der Rechnung. Eine Mahnung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlung ist die Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank bzw. an das Kreditinstitut bzw. der Tag der Absendung des Schecks maßgeblich.
5.4 Rechnungen können von uns nur bearbeitet werden, wenn die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer und das Datum der Bestellung in der Rechnung ausgewiesen sind. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, insofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen
6 LIEFERZEIT, HÖHERE GEWALT, LIEFERVERZUG, VERTRAGSSTRAFE
6.1 Lieferfristen und -termine sind für den Lieferanten bindend. Erbringt der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz zu.
6.2 Die Lieferung hat stets CIP* bzw. DAP* oder DDP* Cochem/Mosel (Deutschland) oder CIP* bzw. DAP* oder DDP* angegebener Bestimmungsort zu erfolgen, insofern nicht schriftlich anders lautende Vereinbarungen getroffen worden sind.
6.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus welchen sich ergibt, dass die vereinbarten Lieferfristen oder Liefertermine nicht eingehalten werden können.
6.4 Bei Überschreitung der Ausführungspflicht infolge höherer Gewalt – also Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – können wir die Lieferung oder Leistung zu einem späteren Zeitpunkt als zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Lieferanten verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.
6.5 Das Ausbleiben notwendiger von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen schließt einen Verzug des Lieferanten nur aus, wenn der Lieferant diese schriftlich angemahnt und nicht binnen angemessener Frist erhalten hat.
6.6 Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Halben (½) Prozent des vereinbarten Nettopreises pro Arbeitstag verlangen. Insgesamt beträgt die Vertragsstrafe jedoch höchstens zwanzig (20) Prozent des vereinbarten Nettopreises. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Lieferung oder Leistung an, so können wir die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn wir einen entsprechenden Vorbehalt spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Annahme der verspäteten Lieferung gegenüber dem Lieferanten erklärt haben.
7 GARANTIE, GEWÄHRLEISTUNG, RECHTE BEI MÄNGELN UND PFLICHTVERLETZUNGEN
7.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, insbesondere hinsichtlich Funktion, Arbeitsgeschwindigkeit und Präzision, den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
7.2 Der Lieferant leistet bei Lieferung von technischen Teilen, Industrieartikeln, Vorrichtungen, Geräten, Automaten, Maschinen und Anlagen eine Garantie von vierundzwanzig (24) Monaten nach Datum der Annahme der Ware. Der Lieferant leistet für die Fertigung von SCYTEQ®- Maschinenteilen, -Vorrichtungen und - Geräten eine Gewähr von vierundzwanzig (24) Monaten nach Datum der Annahme für die Verwendung von bestem, zweckentsprechenden Materials, richtige sach- und fachgemäße technische Ausführung, unter Berücksichtigung des jeweiligen neuesten Standes der Wissenschaft und Technik.
7.3 Der Lieferant garantiert ausdrücklich die vollständige Übereinstimmung der verkauften Ware mit dem von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen.
7.4 Der Lieferant von RHB (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) wird uns so rechtzeitig vor Umstellung von Lieferquellen, Rezepturen oder Produktionsmethoden unterrichten, dass wir ausreichende Bestände an ursprünglichen oder sonst wie bewährten RHB besorgen können, um für den Fall der Nichteignung der neuen RHB bis zur Erschließung anderer Bezugsquellen unseren Betrieb fortführen können.
7.5 Der Lieferant ist verpflichtet, nur solche Ware an uns zu veräußern, welche im Einklang mit allen ihn verpflichtenden gültigen Gesetzen, Verordnungen, Normen und Vorschriften steht und es uns ermöglicht, die uns bezüglich der Ware verpflichtenden Regelungen ohne weitere Maßnahmen einzuhalten.
7.6 Der Lieferant bleibt für seine Lieferung oder Leistung und der mangelfreien Erbringung derselben auch dann verantwortlich, wenn wir die vom Lieferanten vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt oder einem anderen Vermerk versehen haben, welcher unsere Einsicht in dieselben dokumentiert.
7.7 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware, einer vereinbarten Montage, einer mit zuliefernden Montage- oder Betriebsanleitung sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insofern nachfolgend nichts anderes verfügt worden ist: (a) Unsere Mängelanzeige im Rahmen der Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 und § 381 HGB gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei (2) Wochen beim Lieferanten eingeht. (b) Ist ein Nacherfüllungsversuch des Lieferanten durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware fehlgeschlagen, hat er die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine durch uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, sind wir ohne weiteres berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder in unserem Auftrag durch Dritte beseitigen zu lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen nebst einem angemessenen Vorschuss vom Lieferanten ersetzt zu verlangen. Daneben bleibt das Recht auf Rücktritt und Ersatz eines weitergehenden Schadens unberührt. Dieses Selbstvornahmerecht gilt nicht, wenn der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, die Nacherfüllung zu verweigern. (c) Ist eine unverzügliche Mängelbeseitigung aufgrund unserer Betriebsverhältnisse nicht möglich, hat der Lieferant umgehend provisorische Verbesserung zu schaffen, insofern der Aufwand hierfür nicht in einem groben Missverhältnis zu unserem Interesse an einer provisorischen Verbesserung steht. Die endgültige Mängelbeseitigung ist durchzuführen, sobald es die Betriebsverhältnisse bei uns gestatten. Bei besonderer Eilbedürftigkeit oder Gefahr in Verzug können wir, wenn uns die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar erscheint, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wir werden dem Lieferanten von derartigen Gewährleistungsfällen sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich Mitteilung machen. (d) Unsere gesetzlich bestimmten Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette, vgl. § 478 und § 479 BGB, gelten auch dann, wenn die Sache am Ende der Lieferkette nicht an einen Verbraucher, sondern an einen Unternehmer geliefert wurde. Die Rückgriffsmöglichkeit nach § 478 und § 479 BGB findet auch Anwendung, wenn der Lieferant uns nicht die mangelhafte Sache geliefert hat, sondern Zubehörteile oder Rohstoffe, welche mangelhaft waren. (e) Sowohl im Falle der Nichtlieferung als auch beim Rücktritt können wir dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen, eine mangelhafte Sache fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist können wir die Vertragsleistung unter Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Lieferanten auf dessen Kosten verwerten, so zum Beispiel durch freihändigen Verkauf, und den erhaltenen Betrag an den Lieferanten - Zug um Zug gegen Kaufpreisrückerstattung oder Nachlieferung - auskehren. (f) Insofern ein Recht Gegenstand des Vertrages ist, haftet der Lieferant für dessen Bestand und die sonstige Rechtsmängelfreiheit abweichend von § 437 Ziffer 3 BGB auf Schadens- oder Aufwendungsersatz auch dann, wenn er den Mangel nicht kannte oder nicht zu vertreten hat.
8 ERSATZTEILE, KUNDENDIENST
Der Lieferant von Maschinen ist für einen Zeitraum von der doppelten für die Maschine geltenden Nutzungsdauer gemäß anwendbarer AfA-Tabelle der Deutschen Steuerverwaltung verpflichtet, (a) uns mit allen Ersatzteilen zu beliefern und (b) einen Kundendienst zu unterhalten, der fünf (5) Tage die Woche von 7 Uhr 30 bis 19 Uhr ansprechbar ist und binnen fünf (5) Stunden bei uns eintrifft.
9 VERJÄHRUNG
9.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, insofern nachfolgend nichts anderes verfügt worden ist.
9.2 Abweichend von § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel drei (3) Jahre ab Anlieferung der Ware. Darüber hinaus beträgt die Verjährungsfrist bei Rohstoffen, welche von uns zu Endprodukten weiter verarbeitet werden und welche von uns zu Endprodukten weiter verarbeitet werden, sechs (6) Jahre.
9.3 Abweichend von der vorstehenden Ziffer 9.2 und von § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel bei Bauwerken und Sachen, welche entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und Mangelhaftigkeit verursacht haben, sechs (6) Jahre ab Anlieferung der Ware.
9.4 Ist es nicht zur Anlieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruches.
9.5 Für unsere außervertraglichen Schadensersatzansprüche, welche mit einem Mangel der Ware zusammenhängen, gelten die Verjährungsfristen des Kaufrechts und der vorstehenden Ziffern 9.2 und 9.3 nur als Mindestfristen. Im Übrigen gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährung nach § 195 und 199 BGB. Das gleiche gilt, wenn ein verkauftes Recht nicht besteht, der Lieferant eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
9.6 Die Verjährung der Mängelansprüche ist auch gehemmt, wenn der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der Lieferant uns schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder uns das Ergebnis der Prüfung zugesandt wird oder der Lieferant die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.
10 SCHUTZRECHTE, SOFTWARE
10.1 Insofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, räumt uns der Lieferant an Softund Hardware-Produkten und der dazu gehörenden Dokumentation zumindest ein räumlich und zeitlich nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht begrenztes Nutzungsrecht ein.
10.2 Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Datensicherung Vervielfältigungen anzufertigen. Wir sind außerdem unter Hinweis auf einen eventuellen Copyright- Vermerk des Urhebers zur Weitergabe an unsere Kunden im Zusammenhang vertraglicher Abwicklung berechtigt.
10.3 Der Lieferant übernimmt die Gewähr für die Fehlerfreiheit von Software und der Datenstruktur derselben und versichert eine ordnungsgemäße Vervielfältigung.
10.4 Für gelieferte Software, die speziell für uns entwickelt oder angepasst wurde, können wir eine Hinterlegung des Quellcodes der Software nebst Angabe des Autors oder der Autoren bei einem Notar unserer Wahl auf unsere Kosten und auf Basis eines Treuhandauftrages verlangen, welcher den Notar berechtigt, uns die hinterlegten Unterlagen im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Lieferanten auszuhändigen. Für den Fall der berechtigten Aushändigung räumt uns der Lieferant bereits jetzt ein zeitlich und räumlich nicht ausschließliches und unbeschränktes Recht zur Verlängerung des Quellcodes und zu der veränderten oder unveränderten Nutzung desselben in dem Umfang ein, in welchem wir zur Nutzung der gelieferten Software berechtigt sind.
10.5 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
10.6 Werden von einem Dritten aus vorgenannten Gründen Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen Dritter freizustellen. Sollte eine Freistellung durch den Dritten nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfolgt sein, sind wir berechtigt, mit dem Dritten Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
10.7 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Anwendungen, welche uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
11 GEHEIMHALTUNG
11.1 Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und alle sonstigen Angaben oder Unterlagen, welche dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes überlassen worden sind, sowie Abbildungen, Zeichnungen und andere Dokumente, welche der Lieferant nach unseren Angaben erstellt hat, dürfen von dem Lieferanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits weder veröffentlicht noch nicht an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden.
11.2 Wir behalten uns ausdrücklich alle eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte für unsere Zeichnungen, andere Unterlagen und elektronischen Datensätze uneingeschränkt vor. Alle vom Lieferanten angefertigten Abbildungen, Zeichnungen oder andere Dokumente oder Aufzeichnungen sind mit einem auffälligen und gut les- und sichtbaren Vermerk auf die SCYTEQ GmbH als Kunden zu versehen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Verwahrung dieser Unterlagen, Aufzeichnungen oder Modelle anzuzeigen und stimmt zu, dass dieselben mit der Lieferung der vertraglich festgeschriebenen Ware uneingeschränkt in unseren Besitz übergehen. Alle von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und andere Unterlagen oder Aufzeichnungen sind ausschließlich für die Fertigung gemäß unserer Bestellung zu verwenden und uns auf Verlangen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen, auch in elektronischer oder digitaler Form auf Speichermedien, jederzeit und unverzüglich herauszugeben. Nach Abwicklung des Auftrages sind diese in jedem Fall unaufgefordert zurückzugeben.
11.3 Dritten gegenüber sind alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Aufzeichnungen oder Modelle oder sonstige Angaben und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn, die Offenlegung erfolgt mit unserer vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt jedoch, wenn und insofern das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen etc. enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
11.4 Dritte dürfen auf die mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen nur mit unserer Zustimmung hingewiesen werden.
12 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT UND AUFRECHNUNG
12.1 Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
12.2 Eine Aufrechnung des Lieferanten gegen uns zustehende Forderungen ist nur insoweit zulässig, als mit einer Forderung aufgerechnet wird, welche unbestritten, d. h. schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
13 BEREITSTELLUNGEN, EIGENTUMSVORBEHALT
13.1 Insofern wir Teile oder Materialien dem Lieferanten beistellen, behalten wir uns hierfür das Eigentum vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
13.2 Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der entsprechenden Vergütung. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten Eigentumsvorbehaltes, sodass ein vom Lieferant gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt uns gegenüber nur die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes entfaltet.
14 PRODUZENTENHAFTUNG
14.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
14.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat uns der Lieferant auch etwaige Aufwendungen gemäß § 683 und § 670 BGB zu erstatten, welche sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – insofern möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
14.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens fünf Millionen (5.000.000,00) Euro pro Personenoder Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes hat der Lieferant uns auf Verlangen nachzuweisen.
15 ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, SCHRIFTFORM
15.1 Insofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferadresse gleichzeitig Erfüllungsort.
15.2 Für diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller inter- und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes zu unseren Gunsten unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, insofern die danach getroffene Rechtswahl zugunsten des Deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
15.3 Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Cochem/Mosel (Deutschland). Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Sitz des Lieferanten zu erheben.
15.4 Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
16 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen aus diesen „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine gültige Bestimmung, die dem Willen der Parteien bei der Vertragsunterzeichnung entspricht. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
*) Vgl. Incoterms 2010
Stand: 1. Januar 2011
Alle Verkäufe und Lieferungen unserer (SCYTEQ GmbH als Verkäufer) Erzeugnisse erfolgen im kaufmännischen Geschäftsverkehr stets auf Grundlage dieser „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen ausdrücklich unserer schriftlichen Anerkennung.
Dies gilt insbesondere für die Geltung von „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Käufers.
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
1 LIEFERUNG
1.1 Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferbedingungen EXW* (ab Werk) Cochem/Mosel oder Auslieferungslager. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, es sei denn, dass eine bestimmte Versandart vereinbart ist.
1.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren unsere Vertragsverpflichtungen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Überschreiten die sich hieraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von zwei (2) Monaten, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche des Käufers bestehen nicht.
1.3 Befinden wir uns mit Lieferungen oder Leistungen im Verzug, oder haben wir die Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist zu vertreten, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben (½) Prozent des Rechnungsbetrages für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf (5) Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, uns kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer mit der Annahme unserer Leistungen und Lieferungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen.
1.4 Solange der Käufer uns gegenüber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
1.5 Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.
2 GEFAHRENÜBERGANG
2.1 Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Kaufsache auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen, zum Beispiel Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen worden sind.
2.2 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2.3 Kommt der Käufer mit der Annahme unserer Leistungen und Lieferungen in Verzug, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges der Kaufsache mit Annahmeverzug auf den Käufer über
3 EIGENTUMSVORBEHALT
3.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, die gekaufte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern und / oder zu verarbeiten.
3.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungsware dieser verarbeiteten Waren.
3.3 Der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Käufer diese schon jetzt insgesamt oder in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteiles (vgl. Punkt 3.2) zur Sicherung an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistungen in Höhe unseres Forderungsanteiles solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
3.4 Der Käufer hat uns unverzüglich mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden waren und Forderungen erfolgen. Soweit der Dritte die uns bei der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Käufer.
3.5 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen durch den Käufer weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
3.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zwanzig (20) Prozent, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
3.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Die Ausübung unseres Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
4 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise EXW* (ab Werk) Cochem/Mosel (Deutschland) bzw. Auslieferungslager ausschließlich Verpakkung, Verladung und Umsatzsteuer.
4.2 Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluss, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.
4.3 Unsere Rechnungen sind ohne Abzug dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse.
4.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe der banküblichen Debitzinsen, mindestens jedoch acht (8) Prozent über dem jeweiligen Bundesdiskontsatzes, berechnet, es sei denn der Käufer weist nach, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
4.5 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen.
4.6 Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.
4.7 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung.
5 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
5.1 Unsere besonderen schriftlichen Gewährleistungsverpflichtungen gehen den folgenden Bestimmungen vor, wenn der Käufer zu dem durch diese Verpflichtungen begünstigten Personenkreis gehört. Ist dies nicht der Fall, gelten die nachstehenden Bedingungen dieses Abschnittes 5.
5.2 Die Gewährleistungszeit für alle von uns gelieferten Waren beträgt sechs (6) Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe.
5.3 Der Käufer ist verpflichtet, uns gegenüber Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer (1) Woche nach Übergabe der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware als abgenommen.
5.4 Im Falle einer rechtzeitig erfolgten und berechtigten Mitteilung, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
5.5 Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
5.6 Werden unsere Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, insbesondere unsere Werksrichtlinien, vom Käufer nicht befolgt, werden Änderungen an unseren Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Mängel hierdurch nicht verursacht wurden oder Mängel nicht auf den vorgenannten Maßnahmen beruhen.
5.7 Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.
5.8 Die vorstehende Haftungsbeschränkung (vgl. Punkt 5.7) gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht oder ein Mangel von uns arglistig verschwiegen worden ist. Unsere Eigenhaftung tritt jedoch nur dann ein, wenn und soweit wir schuldhaft eine wesentliche Pflicht oder Kardinalpflicht verletzt haben, und ist auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.9 Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6 GEHEIMHALTUNG
Werden uns im Rahmen von Geschäftsbeziehungen von dem Käufer Informationen zur Verfügung gestellt, gelten diese nicht als vertraulich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
7 ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
7.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk / Auslieferungslager in Cochem/Mosel (Deutschland). Erfüllungsort für die Zahlung ist Cochem/Mosel (Deutschland).
7.2 Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN Kaufrechtes.
7.3 Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Cochem/Mosel (Deutschland).
8 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine gültige Bestimmung, die dem Willen der Parteien bei der Vertragsunterzeichnung entspricht. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
*) Vgl. Incoterms 2010
Stand: 1. Januar 2011

